FAQ
Hier finden Sie alle wichtigen Fragen zu Ihrer Vermietung:
Hier finden Sie alle wichtigen Fragen zu Ihrer Vermietung:
Durch die Anmeldung bei der Tourist-Information der Gemeinde Grainau erhalten Sie:
Ein Gewerbe muss angemeldet werden, wenn Sie ab 10 Betten vermieten! Bitte wenden Sie sich hierfür an das Ordnungsamt der Gemeinde Grainau.
Damit Sie Ihr Gästezimmer, Ferienwohnung, Hotel etc. vermieten können, müssen Sie sich bei der Gemeinde registrieren.
Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und der Meldepflicht nach der gemeindlichen Kurbeitragssatzung.
Das Bundesmeldegesetz schreibt vor, dass Personen, die nicht länger als zwei Monate in Beherbergungsstätten aufgenommen werden, am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben haben. Gäste müssen über den elektronischen Meldeschein erfasst werden.
Für angereiste kurbeitragspflichtige Gäste hat der Gastgeber einen Blanko-Erhebungsbogen auszudrucken und den Gästen vorzulegen bzw. den Gast elektronisch über die Meldeplattform "Feratel" zu erfassen.
Wurde dieser Meldeschein handschriftlich von den Gästen ausgefüllt bzw. elektronisch erfasst, muss dieser persönlich unterschrieben werden.
Die Gastgeber haben auf die Erfüllung der Meldepflichten ihrer Gäste hinzuwirken.
Die Kurbeitragssatzung regelt die Handhabung der Gästeanmeldung gegenüber der Gemeinde. Ausgefüllte Meldescheine bzw. die im Meldeprogramm erfassten Daten sind innerhalb eines Tages ab Ankunft des Gastes der Gemeinde zuzuleiten.
Laut Kurbeitragssatzung sind alle Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, zur Entrichtung eines Kurzbeitrages verpflichtet.
Personen, die z. B. einer beruflichen Tätigkeit in Grainau nachgehen, sind vom Kurbeitrag befreit, müssen jedoch trotzdem der Gemeinde gemeldet werden.
Die Firma des Betreffenden sowie der Grund des geschäftlichen Aufenthaltes sind zu vermerken.
Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Erwachsene | 3,50 Euro |
Kinder/Jugendliche ab 6. bis zum 16. Geburstag | 1,50 Euro |
Kinder bis zum 6. Geburstag | Frei |
Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet.
Angefangene Tage gelten als volle Tage. Der An- und Abreisetag wird als ein Aufenthaltstag gewertet.
Jede angemeldete Person erhält dabei eine eigene Gästekarte von Ihnen ausgehändigt.
Nur gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises in der Tourist-Information:
Personen, die z. B. einer beruflichen Tätigkeit in Grainau nachgehen, sind vom Kurbeitrag befreit, müssen jedoch trotzdem der Gemeinde gemeldet werden.
Die Firma des Betreffenden sowie der Grund des geschäftlichen Aufenthaltes sind zu vermerken.
Kurbeitragssatzung Gemeinde Grainau